RIS AI

WTBG 2017 § 117

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197465

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kinder § 117. (1) Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind: (2) Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein. (3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter. (4) Das Fortführungsrecht der Kinder endet

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197465
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P117/NOR40197465
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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