WTBG 2017 § 110
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197458
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verzicht
§ 110. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197458
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P110/NOR40197458
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0