RIS AI

WTBG 2017 § 85

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197433

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ruhen der Befugnis § 85. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. (2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 173 erkenntlich zu machen. (3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. Im Falle des Ruhens der Berufsberechtigung während eines gesamten Kalenderjahres entfällt die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 71 Abs. 3 letzter Satz. (4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den beiden vorangehenden Kalenderjahren anzuschließen. (5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn (6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 4 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde. (7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Bei Ablegung der mündlichen Fachprüfung ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden. (8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. (9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 173 erkenntlich zu machen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197433
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P85/NOR40197433
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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