WTBG 2017 § 85
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197433
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ruhen der Befugnis
§ 85. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten.
(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 173 erkenntlich zu machen.
(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten. Im Falle des Ruhens der Berufsberechtigung während eines gesamten Kalenderjahres entfällt die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 71 Abs. 3 letzter Satz.
(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den beiden vorangehenden Kalenderjahren anzuschließen.
(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 4 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat und die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 in den der Wiederaufnahme vorangegangenen beiden Kalenderjahren erfüllt wurde.
(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Bei Ablegung der mündlichen Fachprüfung ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.
(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 173 erkenntlich zu machen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197433
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P85/NOR40197433
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0