WTBG 2017 § 76
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197424
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Schlichtungsverfahren
§ 76. (1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
(2) Als berufsspezifisch gelten Streitigkeiten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit, soweit diese nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Berufsausübung stehen.
(3) Ein Schlichtungsausschuss ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuss hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuss zuständig.
(4) Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wenn
(6) Während ein Schlichtungsausschuss mit einer Rechtssache befasst ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
Verjährungsfrist
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197424
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P76/NOR40197424
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0