RIS AI

WTBG 2017 § 59

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197407

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzungen § 59. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind: (2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind: (3) Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß § 60 Abs. 1 ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Abs. 1 gilt § 52 Abs. 2 entsprechend. Grundkapital

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197407
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P59/NOR40197407
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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