RIS AI

WTBG 2017 § 53

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197401

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte § 53. (1) Voraussetzung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (2) Voraussetzung für die gleichzeitige Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die jedenfalls eine Gleichberechtigung der jeweiligen Berufsberechtigten gewährleistet. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen über beide Berufsberechtigungen verfügt, gleichberechtigt an der Gesellschaft beteiligt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Eine Gleichberechtigung der Beteiligungen ist dann gegeben, wenn Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über die Hälfte der Anteile und der Stimmrechte verfügen. Grundkapital

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197401
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P53/NOR40197401
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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