RIS AI

WTBG 2017 § 47

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197395

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Öffentliche Bestellung – Eintragung § 47. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen. (2) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen. (3) Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen. (4) Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197395
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P47/NOR40197395
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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