RIS AI

WTBG 2017 § 44

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197392

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gleichhaltung von Praxiszeiten § 44. (1) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten: (2) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 ist gleichzuhalten: (3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. Erwerbsgenossenschaft

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197392
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P44/NOR40197392
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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