RIS AI

WTBG 2017 § 41

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197389

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anmeldung § 41. (1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden. (2) Der Anmeldung sind in Kopie anzuschließen: (3) Berufsanwärter sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter betreffen, insbesondere Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Wirtschaftstreuhänder, unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197389
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P41/NOR40197389
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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