WTBG 2017 § 40
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197388
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
6. Abschnitt
Berufsanwärter
Voraussetzungen
§ 40. (1) Berufsanwärter müssen
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
Reifeprüfung, Reifeprüfung
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197388
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P40/NOR40197388
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0