WTBG 2017 § 14
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197362
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Antragstellung
§ 14. (1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197362
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P14/NOR40197362
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0