RIS AI

WTBG 2017 § 12

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197360

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufssitz § 12. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Berufssitz zu haben. (2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig ausübenden Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197360
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P12/NOR40197360
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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