RIS AI

WTBG 2017 § 8

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197356

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Natürliche Personen 1. Abschnitt Allgemeines Voraussetzungen § 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind: (2) Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als (3) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt. (4) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40197356
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P8/NOR40197356
Fassung
in Geltung · seit 16.09.2017
Inkrafttreten
16.09.2017
Stand im RIS
18.09.2017
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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