WTBG 2017 § 8
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017seit 16.09.2017NOR40197356
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
(2) Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als
(3) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt.
(4) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40197356
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P8/NOR40197356
- Fassung
- in Geltung · seit 16.09.2017
- Inkrafttreten
- 16.09.2017
- Stand im RIS
- 18.09.2017
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0