PStG-DV 2013 § 13
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017seit 01.04.2017NOR40191896
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Gebräuchlich gewordene Schreibweise
§ 13. (1) Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:
(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
(3) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.
(4) Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40191896
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P13/NOR40191896
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2017
- Inkrafttreten
- 01.04.2017
- Stand im RIS
- 05.04.2017
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0