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PStG-DV 2013 § 13

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017seit 01.04.2017NOR40191896

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gebräuchlich gewordene Schreibweise § 13. (1) Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen: (2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können. (3) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse. (4) Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40191896
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P13/NOR40191896
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2017
Inkrafttreten
01.04.2017
Stand im RIS
05.04.2017
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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