RIS AI

VBG § 7a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016seit 31.07.2016NOR40185701

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verwendungsbezeichnungen § 7a. (1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen. (2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40185701
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P7a/NOR40185701
Fassung
in Geltung · seit 31.07.2016
Inkrafttreten
31.07.2016
Stand im RIS
08.08.2016
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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