MuthG § 14d
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016seit 18.01.2016NOR40179916
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Amtlicher Wortlaut
Beurteilung – Bestätigung
§ 14d. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40179916
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P14d/NOR40179916
- Fassung
- in Geltung · seit 18.01.2016
- Inkrafttreten
- 18.01.2016
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0