RIS AI

MuthG § 14d

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016seit 18.01.2016NOR40179916

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beurteilung – Bestätigung § 14d. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen (2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40179916
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P14d/NOR40179916
Fassung
in Geltung · seit 18.01.2016
Inkrafttreten
18.01.2016
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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