RIS AI

MuthG § 14b

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016seit 18.01.2016NOR40179914

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anpassungslehrgang § 14b. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a (2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10. (3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern (4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die (5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40179914
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P14b/NOR40179914
Fassung
in Geltung · seit 18.01.2016
Inkrafttreten
18.01.2016
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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