RIS AI

ZÄG § 78

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016seit 18.01.2016NOR40179806

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

[CELEX-Nr.: 32021L1883] Qualifikationsnachweis – Ausland § 78. (1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden. (2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin (3) Sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. (3a) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen. (4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen. (5) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 4 durch Verordnung festzulegen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40179806
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P78/NOR40179806
Fassung
in Geltung · seit 18.01.2016
Inkrafttreten
18.01.2016
Stand im RIS
22.11.2023
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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