MMHmG § 63
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016seit 18.01.2016NOR40179789
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Spezialqualifikationen – EWR
§ 63. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß § 60 ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2a) Personen, denen gemäß Abs. 2 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40179789
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P63/NOR40179789
- Fassung
- in Geltung · seit 18.01.2016
- Inkrafttreten
- 18.01.2016
- Stand im RIS
- 01.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0