MMHmG § 70a
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015seit 01.09.2015NOR40168337
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation
§ 70a. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.
(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40168337
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P70a/NOR40168337
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0