MMHmG § 62
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015seit 01.09.2015NOR40168334
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62. (1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40168334
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P62/NOR40168334
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0