RIS AI

MMHmG § 61

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015seit 01.09.2015NOR40168333

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zusatzbezeichnungen § 61. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen. (2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ anfügen. (2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen. (3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern (4) Die Führung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40168333
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P61/NOR40168333
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2015
Inkrafttreten
01.09.2015
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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