MMHmG § 61
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015seit 01.09.2015NOR40168333
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zusatzbezeichnungen
§ 61. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 1 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ anfügen.
(2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
(4) Die Führung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40168333
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P61/NOR40168333
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2015
- Inkrafttreten
- 01.09.2015
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0