PlG 2013 § 49
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014seit 01.07.2014NOR40161773
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 49. (1) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, haben bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Personen gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der bisher absolvierten theoretischen Ausbildungsinhalte dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Auszubildenden ist nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zulässig.
(2) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, die bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Lehrcurricula für die Ausbildung in Gesundheitspsychologie gemäß § 14 und/oder für die Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 23 umgestaltet haben, sind mit dem im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 genannten Sitz der Ausbildungseinrichtung als Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit allgemein zugänglich zu verlautbaren, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 gegeben sind. Je nach Umfang des Ausbildungsangebotes erfolgt in der Verlautbarung der Hinweis auf die entsprechende Ausbildung im Grundmodul und/oder im jeweiligen Aufbaumodul.
(3) Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, verlieren jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Ausbildungsberechtigung.
(4) Eingebrachte Anträge zur Anerkennung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, deren Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) noch nicht abgeschlossen sind, gelten als geändert im Hinblick auf Überprüfung als Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 und sind entsprechend zu ergänzen.
(5) Die Entscheidungsfrist für Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 beträgt abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ein Jahr.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40161773
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P49/NOR40161773
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0