PlG 2013 § 13
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014seit 01.07.2014NOR40161765
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Gesundheitspsychologie
Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie
§ 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst
(3) Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Anderen Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie verboten.
(4) Durch die Bestimmungen des Abs. 3 wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 3 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.
Lebenswelt, Freizeitwelt
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40161765
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P13/NOR40161765
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0