RIS AI

MuthG § 29

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014seit 25.04.2014NOR40161762

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufklärungspflicht § 29. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über zur Verfügung zu stellen. (2) Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40161762
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P29/NOR40161762
Fassung
in Geltung · seit 25.04.2014
Inkrafttreten
25.04.2014
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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