RIS AI

ApoG § 4a

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014seit 25.04.2014NOR40161741

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufshaftpflichtversicherung § 4a. (1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten. (2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes: (3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. (4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen. (5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen. (6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40161741
Fassung
in Geltung · seit 25.04.2014
Inkrafttreten
25.04.2014
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0