RIS AI

VBG § 90j

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013seit 01.09.2015NOR40160559

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L § 90j. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40160559
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90j/NOR40160559
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2015
Inkrafttreten
01.09.2015
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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