RIS AI

VBG § 90i

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013seit 01.09.2015NOR40160558

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Amtlicher Wortlaut

Vertretung § 90i. (1) Eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person (2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist. (3) Im Fall des § 90h Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40160558
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90i/NOR40160558
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2015
Inkrafttreten
01.09.2015
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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