PStG-DV 2013 § 29
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013seit 01.11.2013NOR40157710
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Amtlicher Wortlaut
Beurkundung und Beglaubigung
§ 29. (1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.
(2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40157710
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P29/NOR40157710
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.2013
- Inkrafttreten
- 01.11.2013
- Stand im RIS
- 11.03.2015
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0