RIS AI

PStG-DV 2013 § 29

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013seit 01.11.2013NOR40157710

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beurkundung und Beglaubigung § 29. (1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen. (2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40157710
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P29/NOR40157710
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2013
Inkrafttreten
01.11.2013
Stand im RIS
11.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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