PStG-DV 2013 § 8
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013seit 01.11.2013NOR40157689
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Belehrung
§ 8. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(3) Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40157689
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P8/NOR40157689
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.2013
- Inkrafttreten
- 01.11.2013
- Stand im RIS
- 11.03.2015
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0