RIS AI

PStG-DV 2013 § 8

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013seit 01.11.2013NOR40157689

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Belehrung § 8. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen. (2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat. (3) Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40157689
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P8/NOR40157689
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2013
Inkrafttreten
01.11.2013
Stand im RIS
11.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen