RIS AI

PStG-DV 2013 § 4

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013seit 01.11.2013NOR40157685

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Nacherfassung bei Datenänderung § 4. (1) Ändert sich der Personenstand oder die Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 11 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen. (2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Geburtenbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen. (3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Kindes, dessen Geburt nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurde, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40157685
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P4/NOR40157685
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2013
Inkrafttreten
01.11.2013
Stand im RIS
11.03.2015
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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