HebG § 9a
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013seit 25.10.2013NOR40156297
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Aufklärungspflicht
§ 9a. (1) Hebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über
(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Abs. 1 Z 4 ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.
(3) Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40156297
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9a/NOR40156297
- Fassung
- in Geltung · seit 25.10.2013
- Inkrafttreten
- 25.10.2013
- Stand im RIS
- 08.05.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0