RIS AI

BiBuG 2014 § 65

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155982

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kostentragung § 65. (1) Sämtliche Kosten der Behörde hat die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen. (2) Die Wirtschaftskammer Österreich kann zur Bedeckung der Kosten für die Vollziehung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vom Einschreiter einen Kostenersatz einheben. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen und durch die Behörde durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155982
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P65/NOR40155982
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
13.07.2016
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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