RIS AI

BiBuG 2014 § 57

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155974

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Widerruf der öffentlichen Bestellung § 57. (1) Die Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist. (2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. (3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 8 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155974
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P57/NOR40155974
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
25.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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