RIS AI

BiBuG 2014 § 56

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155973

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verzicht § 56. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten. (2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären. (3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155973
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P56/NOR40155973
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
25.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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