BiBuG 2014 § 56
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155973
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verzicht
§ 56. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155973
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P56/NOR40155973
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 25.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0