RIS AI

BiBuG 2014 § 36

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155953

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufträge und Bevollmächtigung § 36. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 10 nicht enthalten sind, ist unzulässig. (2) Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere (3) Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. (4) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. (5) Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis. (6) Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155953
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P36/NOR40155953
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
13.07.2016
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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