BiBuG 2014 § 35
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155952
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zweigstellen
§ 35. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten
(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
(4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155952
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P35/NOR40155952
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 25.03.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0