RIS AI

BiBuG 2014 § 35

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155952

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zweigstellen § 35. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben. (2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten (3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. (4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155952
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P35/NOR40155952
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
25.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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