RIS AI

BiBuG 2014 § 34

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155951

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausübungsrichtlinie § 34. (1) Die Behörde hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen. (2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln: (3) Diese Richtlinie ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155951
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P34/NOR40155951
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
13.07.2016
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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