BiBuG 2014 § 33
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155950
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Hauptstück
Rechte und Pflichten
1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten
Allgemeines
§ 33. (1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Ausübungsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
(3) Bilanzbuchhalter und Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen. Buchhalter und Personalverrechner und Geschäftsführer von Buchhalter- und Personalverrechnergesellschaften sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 15 Lehreinheiten pro Berechtigung zu besuchen. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sowie Geschäftsführer von Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Behörde den Nachweis über den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen binnen angemessener Frist zu erbringen.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155950
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P33/NOR40155950
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 13.07.2016
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0