BiBuG 2014 § 15
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155932
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 15. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken aus nachstehenden Gegenständen zu umfassen:
(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken aus dem einheitlichen Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Personalverrechnung nach § 21 zu umfassen.
(5) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(6) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann hierbei automationsunterstützt erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission im Sinne des § 351 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ist nicht erforderlich.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155932
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P15/NOR40155932
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 13.07.2016
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0