BiBuG 2014 § 5
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013seit 01.01.2014NOR40155922
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berechtigungsumfang – Sonstiges
§ 5. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155922
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P5/NOR40155922
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 13.07.2016
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0