RIS AI

PlG 2013 § 44

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155230

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausschuss des Psychologenbeirats § 44. (1) Der Psychologenbeirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende (Vorsitzenden) und eine als Vertreterin (Vertreter) zu wählen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Psychologenbeirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen. (2) Die Vorsitzende (der Vorsitzende) hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit zu Sitzungen einzuberufen. § 43 Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155230
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P44/NOR40155230
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2014
Inkrafttreten
01.07.2014
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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