RIS AI

PlG 2013 § 28

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155214

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen § 28. (1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit in die Berufsliste als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe einzutragen. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats, die Eintragung mit Bescheid zu versagen. (2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist. (3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 23 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4, vorzulegen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155214
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P28/NOR40155214
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2014
Inkrafttreten
01.07.2014
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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