PlG 2013 § 24
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155210
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
§ 24. (1) Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie hat zu erfolgen durch:
(2) Die Fallsupervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Ausmaß von 50 Einheiten und gemäß Abs. 3 zur Gänze nicht zulässig.
(3) Die Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur von solchen Klinischen Psychologinnen, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit den Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist nicht zulässig.
(4) Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung gemäß Abs. 1 Z 1, Fallsupervision gemäß Abs. 2 sowie Selbsterfahrung gemäß Abs. 3.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155210
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P24/NOR40155210
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0