RIS AI

PlG 2013 § 14

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155200

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie § 14. (1) Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Gesundheitspsychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen. (2) Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen: (3) Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Gesundheitspsychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen: Schmerzbewältigung, Krankheitsbewältigung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155200
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P14/NOR40155200
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2014
Inkrafttreten
01.07.2014
Stand im RIS
07.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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