PlG 2013 § 12
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155198
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Prüfungen und Abschlusszertifikate
§ 12. (1) Zur Beurteilung des Erwerbs der allgemeinen theoretischen fachlichen Kompetenz ist zum Abschluss des Grundmoduls eine schriftliche theoretische Wissensprüfung an Hand von Fragenkatalogen durchzuführen. Darüber hinaus haben sich die Lehrenden veranstaltungsbegleitend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden laufend zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Erwerbs der besonderen theoretischen und praktischen fachlichen Kompetenz sind zum Abschluss des Aufbaumoduls
(3) Zusätzlich ist der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars nachzuweisen, welches von der (dem) jeweils anleitenden Gesundheitspsychologin (Gesundheitspsychologen) oder der (dem) anleitenden Klinischen Psychologin (Klinischen Psychologen) zu unterzeichnen und rechtzeitig vor der Abschlussprüfung der Ausbildungseinrichtung zur Überprüfung vorzulegen ist.
(4) Die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Fallsupervision sind für gesundheitspsychologische Ausbildungen jeweils von den Personen gemäß § 15 Abs. 2 und 3 und für klinisch-psychologische Ausbildungen von Personen gemäß § 24 Abs. 2 und 3 jeweils durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Ausbildungseinrichtung rechtzeitig vor der Abschlussprüfung vorzulegen.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz ist eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung in jener Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, in der das Aufbaumodul absolviert wurde, abzulegen.
(6) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden (dem Vorsitzenden) und zwei Beisitzerinnen (Beisitzern), die jeweils vom Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit ausgewählt werden.
(7) Wurde die kommissionelle mündliche Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 sowie Abs. 5 nicht bestanden, ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.
(8) Die mündlichen kommissionellen Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
(9) Personen, die die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die mündliche kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 mit Erfolg abgelegt haben, erhalten jeweils ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen.
(10) Bei Wechsel der theoretischen Ausbildungseinrichtung ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 5 in jener Ausbildungseinrichtung abzulegen, in der der überwiegende Teil der Ausbildung im Aufbaumodul absolviert wurde.
Beratungsmethode, Krankheitsbild
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155198
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P12/NOR40155198
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0