PlG 2013 § 8
Psychologengesetz 2013
in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155194
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie
§ 8. (1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz erfolgt jeweils durch eine postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden oder in Klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden im Rahmen von jeweils längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß § 9 zum
(2) Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren.
(3) Zeiten
Präsenzdienst
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40155194
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P8/NOR40155194
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2014
- Inkrafttreten
- 01.07.2014
- Stand im RIS
- 03.05.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0