RIS AI

PlG 2013 § 7

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155193

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie § 7. (1) Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen wer, (2) Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen insbesondere offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar, die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen. Ausbildungspflicht

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155193
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P7/NOR40155193
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2014
Inkrafttreten
01.07.2014
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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