RIS AI

PlG 2013 § 4

Psychologengesetz 2013

in GeltungBGBGBl. I Nr. 182/2013seit 01.07.2014NOR40155190

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ § 4. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat. (2) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich (3) Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist. (4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40155190
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/182/P4/NOR40155190
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2014
Inkrafttreten
01.07.2014
Stand im RIS
03.05.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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