RIS AI

ZÄG § 88

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150097

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Prophylaxeassistenz § 88. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt. (2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber (3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren. (4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt. (5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40150097
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P88/NOR40150097
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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